BGH, Urteil vom 18.11.2025 - VIa ZR 1057/22
LG Oldenburg 14. Juni 2021
>
BGH 18. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Mercedes-Benz GLC 250d (Dieselmotor OM 651, Euro 6). Er fordert Kaufpreiserstattung nebst Zinsen gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Landgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage ab, Revision wurde zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht verneint Haftung aus §§ 826, 31 BGB mangels Sittenwidrigkeit und Schutzgesetzcharakter der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV). Der BGH hebt auf, da § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB sind. Ein Differenzschadenersatzanspruch ist möglich, das Berufungsgericht muss hierzu neu feststellen.

Praxishinweis
Bei unzulässigen Abschalteinrichtungen begründet § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG-FGV einen Anspruch auf Differenzschadenersatz. Gerichte müssen dem Kläger Gelegenheit zur Schadensdarlegung geben und deliktische Haftung prüfen. Vollständige Klageabweisung ohne Prüfung des Differenzschadens ist revisionsrechtlich unzulässig.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 18.11.2025 - VIa ZR 1057/22
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIa ZR 1057/22
    Entscheidungsdatum : 17. November 2025
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text