BGH, Beschluss vom 18.12.2018 - 4 StR 493/18
BGH 18. Dezember 2018

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Sachverhalt
Der Angeklagte stürzt den Nebenkläger trotz Drohungen kopfüber von einem Balkon (3,80 m Höhe). Der Nebenkläger erleidet Verletzungen, überlebt jedoch. Der Angeklagte wird wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung verurteilt.

Entscheidungsgründe
Das Urteil wird aufgehoben, da das Landgericht den Versuch des Totschlags fälschlich als fehlgeschlagen ansah und deshalb einen strafbefreienden Rücktritt gemäß § 24 Abs. 1 StGB verneinte. Entscheidend ist, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung ohne wesentliche Zäsur weitere Mittel zur Tatvollendung einsetzen kann.

Praxishinweis
Bei versuchtem Totschlag ist für den Rücktritt nicht der Tatplan, sondern die Vorstellung des Täters nach der letzten Tatshandlung maßgeblich. Ein Rücktritt kann auch bei bedingtem Vorsatz und Einsatz neuer Tatmittel ohne zeitliche Zäsur möglich sein.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 18.12.2018 - 4 StR 493/18
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 4 StR 493/18
    Entscheidungsdatum : 18. Dezember 2018
    Amtliche Quelle :

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