BGH, Urteil vom 24.02.2016 - VIII ZR 38/15
BGH 24. Februar 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Freistellung und Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten wegen Mängeln an reibgeschweißten Walzenzapfen, die in einer Trocknungsanlage in China verbaut wurden. Streit besteht über Untersuchungs- und Rügeobliegenheit sowie Verjährung der Gewährleistungsansprüche.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf, da das Berufungsgericht die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB unzureichend geprüft und wesentliche Tatsachen übergangen hat. Zudem trägt die Beklagte als Verjährungseinredeführerin die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der zweijährigen Verjährung nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB, insbesondere für das Nichtvorliegen der fünfjährigen Frist des § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB.

Praxishinweis
Bei beiderseitigen Handelsgeschäften ist die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien und der konkreten Umstände zu prüfen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Verjährung liegt beim Schuldner, der die kürzere Verjährungsfrist geltend macht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 24.02.2016 - VIII ZR 38/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 38/15
Entscheidungsdatum : 23. Februar 2016
Amtliche Quelle :

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