BGH, Urteil vom 29.02.2012 - VIII ZR 155/11
BGH 29. Februar 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagten sind Mieter einer Berliner Wohnung, die Klägerin vermietet freiwerdende Einheiten als möblierte Ferienappartements an Touristen. Die Beklagten minderten die Miete wegen erheblicher Lärm- und Schmutzbelästigungen durch die Feriengäste. Die Klägerin begehrt Räumung, die Beklagten Widerklage auf Rückzahlung und Unterlassung.

Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht verneint eine Mietminderung nach § 536 BGB mangels hinreichender Darlegung konkreter Beeinträchtigungen. Die Revision stellt fest, dass der Vortrag der Beklagten zu Art, Zeit, Dauer und Häufigkeit der Störungen ausreichend ist und das Berufungsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) verletzt hat. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Praxishinweis
Zur Darlegung wiederkehrender Mietgebrauchsbeeinträchtigungen genügt eine konkrete Beschreibung der Art, Zeit und Frequenz der Störungen; ein detailliertes Protokoll ist nicht erforderlich. Gerichte müssen den Vortrag ernsthaft prüfen und Beweisaufnahme betreiben, bevor sie eine Mietminderung verneinen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 29.02.2012 - VIII ZR 155/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 155/11
Entscheidungsdatum : 28. Februar 2012
Amtliche Quelle :

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