BGH, Beschluss vom 17.01.2018 - XII ZB 248/16
BGH 17. Januar 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Ein unbemittelter Beteiligter in einer selbständigen Familiensache erhält Verfahrenskostenhilfe (VKH) für ein Verfahren zur Aufenthaltsregelung des Kindes. Im Rahmen eines Mehrvergleichs werden zusätzlich Umgangs- und Unterhaltsregelungen getroffen. Die VKH wurde nur auf die Einigungsgebühr des Vergleichs, nicht auf Differenzgebühren für nicht anhängige Verfahrensgegenstände erstreckt.

Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Erweiterung der VKH auf sämtliche durch den Mehrvergleich ausgelösten Gebühren. § 76 FamFG i.V.m. § 114 ZPO gebietet Gleichbehandlung von Bemittelten und Unbemittelten (Art. 3 GG). Die VKH umfasst nach § 45 RVG alle Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts, nicht nur die Einigungsgebühr. § 48 Abs. 3 RVG begrenzt die Erstreckung nur in Ehesachen, nicht in selbständigen Familiensachen. Die Rechtsprechung des BGH zu § 118 ZPO (Erörterungstermin) ist nicht übertragbar.

Praxishinweis
Bei Mehrvergleichen in selbständigen Familiensachen ist die Verfahrenskostenhilfe auf alle hierdurch entstehenden Gebühren zu erstrecken. Eine Beschränkung auf die Einigungsgebühr ist unzulässig. Dies sichert unbemittelten Beteiligten umfassenden Rechtsschutz und vermeidet Mehrfachverfahren.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 17.01.2018 - XII ZB 248/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZB 248/16
Entscheidungsdatum : 16. Januar 2018
Amtliche Quelle :

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