BGH, Beschluss vom 20.11.2025 - 2 StR 488/25
BGH 20. November 2025

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Sachverhalt
Der Revisionskläger wendet sich gegen ein Urteil des Landgerichts Bonn vom 16. April 2025, das eine strafschärfende Bewertung von Amphetamin als „harte Droge“ enthält. Die Revision richtet sich gegen die Strafzumessung im Fall B.III (Fall 2) der Urteilsgründe.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da keine Rechtsfehler zugunsten des Revisionsklägers vorliegen. Die Strafzumessung stützt sich auf eine Vielzahl rechtsfehlerfreier strafschärfender Erwägungen, sodass die fehlerhafte Bewertung von Amphetamin als „harte Droge“ nicht ursächlich für die Strafhöhe ist.

Praxishinweis
Bei der Strafzumessung kann eine einzelne fehlerhafte Tatsachenbewertung entfallen, wenn zahlreiche andere rechtsfehlerfreie Strafzumstände vorliegen. Die Revision ist insoweit nur erfolgversprechend, wenn der Rechtsfehler kausal für die Strafhöhe ist.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 20.11.2025 - 2 StR 488/25
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 2 StR 488/25
    Entscheidungsdatum : 20. November 2025
    Amtliche Quelle :

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