BGH, Beschluss vom 11.10.2017 - I ZB 96/16
OLG Frankfurt 19. September 2016
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BGH 11. Oktober 2017
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OLG Frankfurt 30. Juli 2018
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BVerfG 28. März 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte vertreibt Produkte mit markenrechtlich beanstandeter Kennzeichnung. Nach Zustellung einer einstweiligen Verfügung unterließ sie es, bereits vor Zustellung ausgelieferte Ware zurückzurufen oder Abnehmer über das Verbot zu informieren. Die Klägerin begehrt die Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt klar, dass eine Unterlassungsverpflichtung nach § 890 ZPO bei fortdauerndem Störungszustand auch die Vornahme zumutbarer Maßnahmen zur Beseitigung umfasst, insbesondere die Einwirkung auf Dritte zum Verhindern weiteren Vertriebs. Ein Rückruf ist nicht generell Pflicht, wohl aber die Aufforderung an Abnehmer, die Ware vorläufig nicht weiterzuveräußern. Die einstweilige Verfügung ist auch ohne ausdrückliche Rückrufpflicht dahin auszulegen, dass die Beklagte aktiv tätig werden muss.

Praxishinweis
Unterlassungstitel im Verfügungsverfahren können positive Handlungspflichten zur Beseitigung fortdauernder Verletzungen begründen. Die Verpflichtung zur Einwirkung auf Abnehmer ist zumutbar und regelmäßig erforderlich, um Ordnungsmittel zu vermeiden. Ein Rückrufanspruch aus spezialgesetzlichen Normen schließt eine solche Auslegung nicht aus.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 11.10.2017 - I ZB 96/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZB 96/16
Entscheidungsdatum : 10. Oktober 2017
Amtliche Quelle :

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