BGH, Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 159/17
LG Frankfurt/Main 13. Juni 2016
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BGH 9. Mai 2018
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BGH 15. Mai 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Mehrere Angeklagte, Mitarbeiter einer Bank, werden wegen Steuerhinterziehung und Beihilfe gemäß §§ 370 AO, 27 StGB im Zusammenhang mit dem Handel von CO2-Zertifikaten verurteilt. Die Bank war in ein Umsatzsteuerkarussell eingebunden, das durch unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen Vorsteuererstattungen erschlich.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Strafbarkeit der Angeklagten als mittelbare Täter und Gehilfen mit bedingtem Vorsatz. Die Bande im Sinne des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO liegt vor, da ein dauerhafter, einvernehmlicher Zusammenschluss zur fortgesetzten Steuerhinterziehung bestand. Die Schadenswiedergutmachung durch die Bank mildert strafzumessend. Verfahrensrügen, u.a. Befangenheitsvorwürfe und Beweiswürdigung, bleiben ohne Erfolg.

Praxishinweis
Bei Steuerhinterziehung in arbeitsteilig organisierten Großunternehmen ist die Zurechnung von Wissen und Handeln auch untergeordneter Mitarbeiter möglich. Die Annahme bandenmäßiger Begehung erstreckt sich auf nichtsteuerpflichtige Beteiligte. Schadensausgleich durch den Arbeitgeber kann strafmildernd wirken, entbindet aber nicht von der Strafbarkeit.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 159/17
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 1 StR 159/17
    Entscheidungsdatum : 14. Mai 2018
    Amtliche Quelle :

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