BGH, Beschluss vom 24.03.2021 - XII ZB 364/19
OLG Frankfurt 8. Juli 2019
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BGH 24. März 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der leibliche Vater ficht die Vaterschaft des rechtlichen Vaters an und begehrt seine eigene Feststellung. Streit besteht über das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und der Entscheidung. Die Kindesmutter ist mit dem rechtlichen Vater während des Verfahrens verheiratet.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Entscheidung auf, da der maßgebliche Zeitpunkt für das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung gemäß § 1600 Abs. 2 BGB der Schluss der letzten Tatsacheninstanz ist, nicht die Verfahrenseinleitung. Die Mutter ist bei gemeinsamer elterlicher Sorge und fehlender Ehe mit dem rechtlichen Vater nicht von der gesetzlichen Vertretung ausgeschlossen (§§ 1629 Abs. 2, 1795 BGB). Die Sache wird zur Nachholung tatrichterlicher Feststellungen zurückverwiesen.

Praxishinweis
Im Vaterschaftsanfechtungsverfahren ist auf die sozial-familiäre Beziehung zum Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz abzustellen. Die mit dem rechtlichen Vater nicht verheiratete, aber sorgeberechtigte Mutter vertritt das Kind gesetzlich. Ein genereller Vertretungsausschluss der Mutter ist verfassungsrechtlich nicht haltbar.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 24.03.2021 - XII ZB 364/19
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : XII ZB 364/19
    Entscheidungsdatum : 23. März 2021
    Amtliche Quelle :

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