BSG, Urteil vom 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 R
SG Gelsenkirchen 13. Oktober 2011
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LSG Nordrhein-Westfalen 14. Mai 2012
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BSG 12. Juni 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin bezieht SGB II-Leistungen und wohnt in einer 48 qm großen Wohnung mit hohen Heizkosten. Der Beklagte bewilligt Leistungen für Unterkunft und Heizung nur teilweise, da die Heizkosten als unangemessen hoch eingestuft werden. Streit besteht über die Höhe der zu erstattenden Heizkosten für Juni bis November 2010.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 22 Abs. 1 SGB II. Heizkostengrenzwerte aus bundesweiten oder kommunalen Heizkostenspiegeln sind keine verbindlichen Quadratmeterhöchstwerte, sondern Indizien für unangemessene Kosten. Überschreitungen begründen eine Kostensenkungspflicht, die nur bei wirtschaftlich sinnvollem Wohnungswechsel zumutbar ist. Die Klägerin hat Anspruch auf Nachzahlung für Juni bis August 2010, da das Kostensenkungsverfahren erst ab Februar 2010 wirksam begann.

Praxishinweis
Heizkostenspiegel dienen nur als Indiz, nicht als starre Obergrenze. Kostensenkungsaufforderungen müssen ein angemessenes Fristverfahren ermöglichen (i.d.R. sechs Monate). Ein Wohnungswechsel ist nur zumutbar, wenn dadurch die Gesamtbruttowarmkosten sinken. Die Entscheidung stärkt die Einzelfallprüfung bei Heizkosten im SGB II.

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Fachbeiträge2

  • 1Bei schlechter Isolierung auf Heizkosten sitzengebliebenEingeschränkter Zugriff
    Thorsten Blaufelder · https://www.thorsten-blaufelder.de/

  • 2Bei schlechter Isolierung auf Heizkosten sitzengebliebenEingeschränkter Zugriff
    Thorsten Blaufelder · https://www.thorsten-blaufelder.de/

Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 14 AS 60/12 R
Entscheidungsdatum : 11. Juni 2013
Amtliche Quelle :

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