Version
9. April 2004
9. April 2004
>
Version
31. Dezember 2025
31. Dezember 2025
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Hat der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand der Insolvenzmasse verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam. Unberührt bleiben die §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen. Dem anderen Teil ist die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse zurückzugewähren, soweit die Masse durch sie bereichert ist.
(2) Für eine Verfügung über künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge gilt Absatz 1 auch insoweit, als die Bezüge für die Zeit nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens betroffen sind. Das Recht des Schuldners zur Abtretung dieser Bezüge an einen Treuhänder mit dem Ziel der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger bleibt unberührt.
(3) Hat der Schuldner am Tag der Eröffnung des Verfahrens verfügt, so wird vermutet, daß er nach der Eröffnung verfügt hat. Eine Verfügung des Schuldners über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes nach der Eröffnung ist, unbeschadet der §§ 129 bis 147, wirksam, wenn sie am Tag der Eröffnung erfolgt und der andere Teil nachweist, dass er die Eröffnung des Verfahrens weder kannte noch kennen musste.
Fachbeiträge • 27
- 1. Einspruch aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 2. Einspruch aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 3. § 418 Abs. 1 Satz 2 BGBEingeschränkter ZugriffDr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/
- 4. Abfindungsanspruch im KündigungsschutzprozessEingeschränkter ZugriffChristian Hausherr · https://www.hausherr-steuerwald.de/blog/ · 6. Oktober 2014
- 5. SchuldübernahmeEingeschränkter ZugriffDr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/
- 6. SicherungsabredeEingeschränkter ZugriffDr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/
- 7. Montagsblog: Neues vom BGHEingeschränkter ZugriffDr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/ · 10. Dezember 2023
- 8. ImmobilienrechtEingeschränkter ZugriffDr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/ · 26. April 2024