BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R
LSG Bayern 12. Oktober 2007
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BSG 19. Februar 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt höhere Leistungen nach § 22 SGB II für Unterkunftskosten, da die Beklagte seine tatsächliche Miete von 521,52 Euro als unangemessen auf 429,50 Euro begrenzt und Kostensenkungsmaßnahmen verlangt. Streitgegenstand ist die Angemessenheit der Kosten für die Zeit 1.11.2005 bis 30.4.2006.

Entscheidungsgründe
Das BSG hebt das Urteil des LSG auf und verweist zurück, da das LSG unzureichende Feststellungen zur Angemessenheit der Wohnungsgröße und der Referenzmiete im räumlichen Vergleichsmaßstab getroffen hat (§ 22 Abs. 1 SGB II). Zudem ist unklar, ob die Beklagte durch fehlerhafte Angaben die Wohnungssuche des Klägers erschwert hat, was nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II eine Übernahme überhöhter Kosten rechtfertigen könnte.

Praxishinweis
Für die Angemessenheitsprüfung der Unterkunftskosten ist die Produkttheorie anzuwenden; die abstrakt angemessene Wohnungsgröße richtet sich derzeit nach landesrechtlichen Wohnraumförderungsbestimmungen. Fehlerhafte oder irreführende Kostensenkungsaufforderungen können eine Ausnahme von der Kostensenkungspflicht begründen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 4 AS 30/08 R
    Entscheidungsdatum : 18. Februar 2009
    Amtliche Quelle :

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