BGH, Urteil vom 10.05.2016 - VI ZR 247/15
BGH 10. Mai 2016

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Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen tierärztlicher Pflichtverletzung (§ 280 BGB) nach fehlerhafter Behandlung eines Pferdes mit unerkannter Tibiafissur, die sich zur Fraktur entwickelte und zur Euthanasie führte. Der Beklagte hatte eine Lahmheits- und Röntgenuntersuchung unterlassen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Beweislastumkehr zugunsten der Klägerin bei grobem Befunderhebungsfehler, analog § 630h Abs. 5 BGB, trotz fehlender ausdrücklicher Anwendung auf Veterinärmedizin. Die Besonderheiten tierärztlicher Behandlung rechtfertigen keine Ermessenseröffnung bei der Beweislastumkehr. Die Revision wird zurückgewiesen.

Praxishinweis
Bei groben tierärztlichen Behandlungsfehlern, insbesondere Befunderhebungsfehlern, ist mit einer Beweislastumkehr zu rechnen. Dies erleichtert den Nachweis der Kausalität für Tierhalter und stärkt Schadensersatzansprüche gegen Tierärzte. Eine Einzelfallabwägung zur Beweislastumkehr findet nicht statt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 10.05.2016 - VI ZR 247/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 247/15
Entscheidungsdatum : 10. Mai 2016
Amtliche Quelle :

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