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26. Februar 2013
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5. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.
(2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
Fachbeiträge • 68
- 1. Das BGH-Urteil zum Verbot allgemeiner Werbung für Fernbehandlungen und die FolgenEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 31. März 2022
- 2. Behandlungsverträge bei Kindern und JugendlichenEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 3. September 2013
- 3. Abrechnung aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 4. Abrechnung aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 5. Behandlungsverträge bei Kindern und JugendlichenEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 3. September 2013
- 6. Das BGH-Urteil zum Verbot allgemeiner Werbung für Fernbehandlungen und die FolgenEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 31. März 2022
- 7. QuellenmaterialEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 8. QuellenmaterialEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va