BAG, Beschluss vom 18.08.2009 - 1 ABR 43/08
LAG Niedersachsen 29. April 2008
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BAG 18. August 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Betriebsrat begehrt Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei der Übertragung von Aufgaben nach § 13 Abs. 2 ArbSchG, insbesondere bei der Beauftragung externer Stellen mit Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen. Die Arbeitgeberin verweigert die Zustimmung.

Entscheidungsgründe
Das BAG hebt die Vorinstanzen auf und weist die Anträge ab. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Übertragung von Arbeitsschutzaufgaben auf externe Dritte besteht nicht, da § 13 Abs. 2 ArbSchG kein Beteiligungsrecht vorsieht und es sich um Einzelmaßnahmen handelt, die keine abstrakt-generelle betriebliche Regelung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG erfordern.

Praxishinweis
Betriebsräte haben kein Mitbestimmungsrecht bei der Beauftragung externer Dienstleister mit Gefährdungsbeurteilungen oder Unterweisungen. Mitbestimmung bleibt auf die Ausgestaltung betrieblicher Regelungen beschränkt, etwa zur Qualifikation der Fachkräfte in Betriebsvereinbarungen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Beschluss vom 18.08.2009 - 1 ABR 43/08
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 1 ABR 43/08
Entscheidungsdatum : 17. August 2009

Vollständiger Text