BVerfG, Beschluss vom 23.07.2025 - 2 BvL 19/14
FG Berlin-Brandenburg 18. April 2012
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BFH 26. Februar 2014
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BFH 26. Februar 2014
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BVerfG 23. Juli 2025
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BVerfG 28. Januar 2026

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Insolvenzverwalter einer Kapitalgesellschaft, begehrt die verfassungsrechtliche Überprüfung der Verlustvortragsbeschränkungen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG (Korb II-Gesetz) und § 10a Sätze 1 und 2 GewStG. Streitgegenstand ist die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG bei Verlusten, die infolge Insolvenz nicht vollständig verrechnet werden können („Definitiveffekt“).

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht hält die streitigen Vorschriften für verfassungsgemäß. Die Mindestgewinnbesteuerung stellt eine zulässige typisierende Regelung dar, die eine zeitlich unbegrenzte, aber höhenmäßig beschränkte Verlustverrechnung vorsieht. Die Ungleichbehandlung ist durch das legitime Ziel der Verstetigung der Steuereinnahmen gerechtfertigt. Ein „Kernbereich“ der Verlustverrechnung ist verfassungsrechtlich nicht garantiert.

Praxishinweis
Die Verlustvortragsbeschränkungen sind auch bei Insolvenz und bilanzsteuerrechtlichen Umkehreffekten verfassungsgemäß. Die Regelungen gelten für bilanzierende Körperschaftsteuersubjekte (§ 1 Abs. 1 Nr. 1–3 KStG) und Gesellschaften (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG). Billigkeitsmaßnahmen können Einzelfallhärten mildern, eine generelle Ausnahme ist nicht erforderlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Beschluss vom 23.07.2025 - 2 BvL 19/14
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvL 19/14
Entscheidungsdatum : 22. Juli 2025
Amtliche Quelle :

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