BFH, Vorlagebeschluss vom 26.02.2014 - I R 59/12
FG Berlin-Brandenburg 18. April 2012
>
BFH 26. Februar 2014
>
BFH 26. Februar 2014
>
BVerfG 23. Juli 2025
>
BVerfG 28. Januar 2026

Stellen Sie eine Frage zur Entscheidung

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Insolvenzverwalter der B-GmbH, begehrt die vollständige Berücksichtigung von Verlusten im Abwicklungszeitraum 2005–2008. Das Finanzamt wendet die Mindestbesteuerung gemäß § 8 Abs. 1 KStG 2002 i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 sowie § 10a Satz 2 GewStG 2002 an und berücksichtigt Verluste nur eingeschränkt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hält die Anwendung der Mindestbesteuerung grundsätzlich für verfassungsgemäß, da sie eine zeitliche Streckung des Verlustvortrags darstellt. Verfassungswidrig ist jedoch der vollständige Ausschluss des Verlustausgleichs (Definitiveffekt) nach Art. 3 Abs. 1 GG, da dadurch der Kernbereich der Nettoertragsbesteuerung verletzt wird. Eine verfassungskonforme Auslegung der Normen ist ausgeschlossen.

Praxishinweis
Bei Anwendung der Mindestbesteuerung ist auf den Ausschluss von Verlustausgleich im Einzelfall zu achten. Definitiveffekte können verfassungsrechtlich bedenklich sein und sind derzeit Gegenstand einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht. Steuerpflichtige sollten entsprechende Risiken in Liquidations- und Insolvenzfällen prüfen.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge55

  • 1BundesfinanzhofEingeschränkter Zugriff
    www.bundesfinanzhof.de · 12. Januar 2024

  • 2BundesfinanzhofEingeschränkter Zugriff
    www.bundesfinanzhof.de · 12. Januar 2024

  • 3Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriff
    www.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024

Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Vorlagebeschluss vom 26.02.2014 - I R 59/12
Gericht : BFH
Aktenzeichen : I R 59/12
Entscheidungsdatum : 26. Februar 2014
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text