BGH, Urteil vom 08.03.2012 - I ZR 124/10
LG Frankfurt/Main 14. Juli 2009
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OLG Frankfurt 8. Juni 2010
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BGH 8. März 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Kostenerstattung wegen angeblicher Verletzung ihres eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters an einer Weinkaraffe durch die Beklagte. Streitgegenstand ist, ob der Schutzgegenstand die Kombination aus Karaffe und Sockel oder auch die Karaffe allein umfasst.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach Art. 85, 89 GGV, §§ 37, 42, 46 GeschmMG schützt das Gemeinschaftsgeschmacksmuster nur die in der Anmeldung sichtbar wiedergegebene Erscheinungsform als einheitliches Muster. Unterschiedliche Darstellungen begründen keinen Mehrfachschutz. Schutz für Teile oder Elemente eines Musters besteht nicht. Der Schutzgegenstand ist durch Auslegung zu ermitteln; hier umfasst er die Kombination Karaffe mit Sockel, nicht die Karaffe allein.

Praxishinweis
Bei Geschmacksmustern begründet eine Einzelanmeldung nur einen einheitlichen Schutzgegenstand. Schutz für einzelne Teile eines eingetragenen Musters ist ausgeschlossen. Unklarheiten in der Anmeldung sind durch Auslegung unter Berücksichtigung des Verkehrshorizonts zu klären. Separate Anmeldung von Teilerzeugnissen ist erforderlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 08.03.2012 - I ZR 124/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 124/10
Entscheidungsdatum : 7. März 2012
Amtliche Quelle :

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