BVerfG, Entscheidung vom 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04
BVerfG 5. Februar 2004
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BVerfG 2. März 2006

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Streitgegenstand ist der Schutz von Verbindungsdaten, die nach Abschluss des Übertragungsvorgangs im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeichert sind. Die Frage betrifft die verfassungsrechtliche Einordnung und die Anforderungen an die Sicherstellung und Beschlagnahme dieser Daten.

Entscheidungsgründe
Die gespeicherten Verbindungsdaten unterliegen nicht dem Schutz des Art. 10 Abs. 1 GG, sondern dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und ggf. Art. 13 Abs. 1 GG. §§ 94 ff. und §§ 102 ff. StPO erfüllen die verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere die Zweckbindung und Verhältnismäßigkeit bei Sicherstellung und Beschlagnahme. Der erhöhte Schutz der Daten im Herrschaftsbereich des Betroffenen ist bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen.

Praxishinweis
Für die Praxis bedeutet dies, dass bei Zugriffen auf gespeicherte Verbindungsdaten die strikte Zweckbindung und der Schutz der informationellen Selbstbestimmung zu beachten sind. Die §§ 94 ff. und §§ 102 ff. StPO bieten eine verfassungskonforme Grundlage für Ermittlungsmaßnahmen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Entscheidung vom 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvR 2099/04
Entscheidungsdatum : 1. März 2006
Amtliche Quelle :

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