BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16
BGH 22. Juni 2016
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BVerfG 10. Oktober 2017
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BVerfG 7. Februar 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, bei Geburt weiblich eingetragen und intersexuell, begehrt die Eintragung eines dritten Geschlechts ("inter/divers") im Geburtenregister. Die Beklagte verweigert dies mit Verweis auf § 21 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 22 Abs. 3 PStG, die nur "weiblich", "männlich" oder keine Angabe zulassen.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht erklärt die Normen für verfassungswidrig, da sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und das Diskriminierungsverbot wegen des Geschlechts (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG) verletzen. Die Pflicht zur Geschlechtseintragung ohne Möglichkeit eines dritten positiven Eintrags benachteiligt intersexuelle Personen und verletzt deren geschlechtliche Identität.

Praxishinweis
Der Gesetzgeber muss bis 31.12.2018 eine Regelung schaffen, die neben "weiblich" und "männlich" eine weitere positive Geschlechtsbezeichnung ermöglicht. Verfahren zur Eintragung eines dritten Geschlechts sind bis dahin auszusetzen. Die Entscheidung hebt entgegenstehende Gerichtsentscheidungen auf.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 1 BvR 2019/16
    Entscheidungsdatum : 9. Oktober 2017
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text