BGH, Beschluss vom 13.02.2013 - IV ZR 260/12
OLG Stuttgart 19. Juli 2012
>
BGH 13. Februar 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt aus einer Forderungsausfallversicherung Ersatz für einen reinen Vermögensschaden in Höhe von ca. 239.000 EUR, der durch betrügerisches Handeln eines Dritten entstanden sein soll. Die Versicherung umfasst Personen-, Sach- und Vermögensschäden gemäß AHB 2002 und Besonderen Bedingungen (BBR).

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen, da die Forderungsausfallversicherung gemäß IV Nr. 9 Abs. 2 BBR nur Haftpflichtschäden im Sinne von Personen- oder Sachschäden, nicht aber reine Vermögensschäden abdeckt. Die Revision wird mangels Zulassungsgründen und Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen (§ 552a ZPO). Ein Widerspruch in den Bedingungen liegt nicht vor.

Praxishinweis
Bei Forderungsausfallversicherungen ist auf die genaue Definition des Haftpflichtschadens in den Besonderen Bedingungen zu achten. Reine Vermögensschäden sind regelmäßig nicht versichert, auch wenn die Privathaftpflichtversicherung Vermögensschäden einschließt. Eine differenzierte Klauselauslegung ist unerlässlich.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 13.02.2013 - IV ZR 260/12
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : IV ZR 260/12
    Entscheidungsdatum : 12. Februar 2013
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text