BGH, Urteil vom 27.06.2012 - IV ZR 212/10
OLG Jena 17. September 2008
>
BGH 27. Juni 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten weitere Leistungen aus einer Wohngebäudeversicherung wegen Folgeschäden durch Braunen Kellerschwamm nach einem Leitungswasseraustritt. Die Beklagte beruft sich auf den Leistungsausschluss für Schwammschäden gemäß Nr. 6.2 i.V.m. Nr. 6.2.5 WGB F 01/03.

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet, dass der Ausschluss „Schäden durch Schwamm“ alle Hausfäulepilze umfasst, nicht nur den Echten Hausschwamm. Die Klausel ist nach § 307 BGB wirksam und klar, da sie Schwammschäden unabhängig von mitwirkenden Ursachen vom Versicherungsschutz ausschließt. Ein Anspruch des Klägers auf Ersatz der Schwammschäden besteht daher nicht.

Praxishinweis
Leistungsausschlüsse für „Schwamm“ in Wohngebäudeversicherungen erfassen sämtliche Hausfäulepilze und gelten auch für Folgeschäden eines Leitungswasserschadens. Versicherer können solche Risiken wirksam ausschließen, ohne gegen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB zu verstoßen.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 27.06.2012 - IV ZR 212/10
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : IV ZR 212/10
    Entscheidungsdatum : 26. Juni 2012
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text