BGH, Beschluss vom 15.12.2020 - KVZ 90/20
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Sachverhalt
Die Beklagten wenden sich gegen eine Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts und beantragen vorläufigen Rechtsschutz. Das Beschwerdegericht ordnet vorläufig die aufschiebende Wirkung der Beschwerde an („Hängebeschluss“). Das Bundeskartellamt legt Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ein.

Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 74, 75, 76 GWB statthaft, auch gegen Zwischenentscheidungen im Eilverfahren („Hängebeschlüsse“). Diese sind keine bloßen Verfahrensleitbeschlüsse, sondern vorläufige Sachentscheidungen mit materiell-rechtlichen Wirkungen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob „Hängebeschlüsse“ nur bei drohenden schweren und unabwendbaren Nachteilen zulässig sind.

Praxishinweis
Gegen Zwischenentscheidungen im Kartellrecht auf vorläufigen Rechtsschutz ist die Rechtsbeschwerde zulässig. Die Zulassung erfolgt insbesondere bei grundsätzlichen Rechtsfragen zur Zulässigkeit von „Hängebeschlüssen“. Dies ermöglicht effektiven Rechtsschutz gegen Sofortvollzug von Untersagungsverfügungen gem. §§ 32, 65 GWB.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 15.12.2020 - KVZ 90/20
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : KVZ 90/20
    Entscheidungsdatum : 15. Dezember 2020
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text