BSG, Urteil vom 12.09.2018 - B 4 AS 39/17 R
SG Berlin 25. September 2017
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BSG 12. September 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erhielt für die Zeiträume Dezember 2014 bis August 2016 vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II. Der Beklagte setzte diese abschließend auf null Euro, da der Kläger Einkommensnachweise erst verspätet im Widerspruch vorlegte und forderte Erstattung. Das SG hob die Bescheide auf und verwies zurück.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass § 41a Abs. 3 SGB II (i.V.m. § 80 Abs. 2 SGB II) auf vor dem 1.8.2016 beendete Bewilligungszeiträume keine Anwendung findet. Die verspätet im Widerspruch vorgelegten Nachweise sind bei abschließenden Entscheidungen zu berücksichtigen, da § 41a Abs. 3 SGB II keine materielle Präklusionswirkung entfaltet. Die abschließende Entscheidung hat nach altem Recht (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 328 SGB III) zu erfolgen.

Praxishinweis
Für vor dem 1.8.2016 abgeschlossene Bewilligungszeiträume ist die abschließende Leistungsentscheidung nach altem Recht zu treffen. Nachweise, die erst im Widerspruchsverfahren eingereicht werden, sind zu prüfen. Die Nullfeststellung nach § 41a Abs. 3 SGB II greift nur für nach dem 1.8.2016 beendete Zeiträume.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 12.09.2018 - B 4 AS 39/17 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 4 AS 39/17 R
    Entscheidungsdatum : 11. September 2018
    Amtliche Quelle :

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