BSG, Urteil vom 08.03.2018 - B 10 EG 8/16 R
LSG Bayern 26. Oktober 2016
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BSG 8. März 2018

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Sachverhalt
Die Klägerin begehrt die Korrektur der Elterngeldfestsetzung, da der Beklagte pauschal versteuerte Einmalzahlungen (Heiratsbeihilfe, Urlaubs- und Weihnachtsgeld) im Bezugszeitraum als Einkommen anrechnet und zu Unrecht Rückforderungen erhebt. Streitgegenstand ist die Anwendung von § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG (Fassung 10.9.2012).

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass Einmalzahlungen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge zu behandeln sind, gemäß § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG von der Elterngeldbemessung auszunehmen sind. Die Unterscheidung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen bleibt auch bei pauschaler Versteuerung maßgeblich, um Gleichbehandlung und Systematik des Elterngeldrechts zu wahren.

Praxishinweis
Pauschal versteuerte Einmalzahlungen sind bei der Elterngeldberechnung nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Elterngeldstellen müssen bei fehlendem Lohnsteuerabzugsverfahren die steuerrechtliche Einordnung eigenständig prüfen, um unzutreffende Rückforderungen zu vermeiden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 08.03.2018 - B 10 EG 8/16 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 10 EG 8/16 R
Entscheidungsdatum : 8. März 2018
Amtliche Quelle :

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