BFH, Beschluss vom 10.11.2025 - V B 26/24
BFH 10. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Berücksichtigung von Forderungen gegen die S GmbH zur Aufrechnung im Umsatzsteuerverfahren 2017. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit eines vertraglichen Aufrechnungsverbots und die Anwendung österreichischen Rechts auf die Vertragsauslegung.

Entscheidungsgründe
Das FG hat das Aufrechnungsverbot nach österreichischem Recht geprüft und eine konkludente Abbedingung verneint. Die Ermittlung des ausländischen Rechts erfolgte pflichtgemäß ohne Sachverständigengutachten, da das Gericht über ausreichende Sachkunde verfügt. Die Rügen des Klägers betreffen überwiegend die Tatsachen- und Beweiswürdigung, die revisionsrechtlich unzulässig sind (§§ 76, 96, 115, 116 FGO). Die Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.

Praxishinweis
Bei Verfahrensrügen zur Ermittlung ausländischen Rechts ist die Darlegungspflicht gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO strikt zu beachten. Die freie Beweiswürdigung des FG ist revisionsrechtlich kaum angreifbar. Ein Sachverständigengutachten ist nur bei fehlender eigener Sachkunde des Gerichts erforderlich.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Beschluss vom 10.11.2025 - V B 26/24
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : V B 26/24
    Entscheidungsdatum : 9. November 2025
    Amtliche Quelle :

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