BPatG, Beschluss vom 25.03.2010 - 25 W (pat) 46/09
BPatG 25. März 2010

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Sachverhalt
Die Beklagte meldet die Wortmarke „Panero“ für Brot und Backwaren an. Der Kläger widerspricht mit der älteren Marke „Panerie“ für ähnliche Waren. Die Markenstelle weist den Widerspruch zurück, worgegen der Kläger Beschwerde einlegt.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 43 Abs. 2 MarkenG. Das Gericht verneint Verwechslungsgefahr, da der gemeinsame Wortbestandteil „Pane“ als beschreibender, schutzunfähiger Begriff („Brot“) nur einen engen Schutzbereich begründet. Die abweichenden Endungen „-ro“ vs. „-rie“ führen zu ausreichender klanglicher und schriftbildlicher Unterscheidbarkeit.

Praxishinweis
Bei Marken mit beschreibenden Wortteilen ist der Schutzumfang eng zu bemessen. Abweichungen in klangtragenden Endungen können Verwechslungsgefahr ausschließen, insbesondere wenn der beschreibende Bestandteil vom Verkehr als solcher erkannt wird. Dies gilt auch bei identischer Warenidentität.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BPatG, Beschluss vom 25.03.2010 - 25 W (pat) 46/09
    Gericht : BPatG
    Aktenzeichen : 25 W (pat) 46/09
    Entscheidungsdatum : 25. März 2010
    Amtliche Quelle :

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