BVerfG, Entscheidung vom 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91
BFH 15. März 1991
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BVerfG 10. November 1998
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BFH 3. Juli 2002
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BFH 3. Juli 2002
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BVerfG 2. April 2003

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger sind in ehelicher Gemeinschaft lebende Eltern, die den Abzug von Kinderbetreuungskosten (§ 33c EStG) und den Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 3, 4 und 7 EStG) beantragen. Die Finanzämter lehnen ab, da diese Steuervergünstigungen nur Alleinstehenden zustehen.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht erklärt die Ausschlussregelungen des § 33c Abs. 1–4 und § 32 Abs. 3, 4 und 7 EStG als verfassungswidrig, da sie gegen Art. 6 Abs. 1 und 2 GG verstoßen. Eheliche Erziehungsgemeinschaften werden gegenüber anderen Eltern ungerechtfertigt benachteiligt, da der Betreuungsbedarf als Bestandteil des kindbedingten Existenzminimums einkommensteuerlich zu berücksichtigen ist, unabhängig von der Betreuungsform.

Praxishinweis
Bis zur Neuregelung (spätestens 31.12.1999 bzw. 31.12.2001) bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar. Der Gesetzgeber muss den Betreuungs- und Erziehungsbedarf aller Eltern steuerlich gleich behandeln. Revisionsverfahren werden an den Bundesfinanzhof zurückverwiesen zur Umsetzung der Entscheidung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Entscheidung vom 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvR 1057/91
Entscheidungsdatum : 9. November 1998
Amtliche Quelle :

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