BGH, Beschluss vom 16.12.2025 - VI ZR 226/23
LG Köln 11. Dezember 2019
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OLG Köln 6. Februar 2024
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BGH 16. Dezember 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Unterlassung und Löschung von Äußerungen in Presseberichten über den verstorbenen Erblasser, insbesondere einer Passage (28-IV) in DER SPIEGEL, die ein angebliches Fehlzitat darstellt. Die Beklagte zu 4 bestreitet die Unrichtigkeit des Zitats. Das Berufungsgericht verurteilte zur Unterlassung.

Entscheidungsgründe
Das Revisionsgericht hebt die Verurteilung der Beklagten zu 4 auf, da das Berufungsgericht die sekundäre Darlegungslast überspannt und den Vortrag der Beklagten zu 4 zu Unrecht als unzureichend bewertet hat. Die Nichtberücksichtigung des substantiierten Bestreitens verletzt Art. 103 Abs. 1 GG. Die Sache wird zur erneuten Prüfung zurückverwiesen.

Praxishinweis
Bei Streit um Fehlzitate ist die sekundäre Darlegungslast strikt, aber nicht überspannend anzuwenden. Die Nichtberücksichtigung substantiierten Bestreitens verletzt das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und führt zur Aufhebung der Entscheidung und Rückverweisung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 16.12.2025 - VI ZR 226/23
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 226/23
Entscheidungsdatum : 15. Dezember 2025
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text