BGH, Teilurteil vom 29.11.2021 - VI ZR 248/18
LG Köln 27. April 2017
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OLG Köln 29. Mai 2018
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BGH 29. November 2021
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BVerfG 24. Oktober 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Ehefrau und Erbin des verstorbenen Erblassers, verlangt von den Beklagten Unterlassung der Veröffentlichung von 116 Buchpassagen aus „VERMÄCHTNIS – DIE KOHL-PROTOKOLLE“, die angebliche Äußerungen des Erblassers enthalten. Streitgegenstand sind Verletzungen des postmortalen Persönlichkeitsrechts und vertragliche Verschwiegenheitspflichten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt Unterlassungsansprüche gem. § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG wegen Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts. Fehlzitate, die das Lebensbild des Verstorbenen grob entstellen, sind unzulässig. Sperrvermerkszitate sind hingegen grundsätzlich zulässig. Die Klägerin ist als nahe Angehörige aktivlegitimiert. Die Unterlassungspflicht der Beklagten zu 3 beschränkt sich auf Veröffentlichungen im Kontext des streitgegenständlichen Buches.

Praxishinweis
Postmortales Persönlichkeitsrecht schützt vor groben Fehlzitaten, nicht aber vor der Veröffentlichung zutreffender, auch sperrvermerklich geäußerter Zitate. Bei Buchveröffentlichungen ist der Kontext maßgeblich. Aktivlegitimation steht nahen Angehörigen zu, vertragliche Verschwiegenheitsrechte enden mit dem Tod des Erblassers.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Teilurteil vom 29.11.2021 - VI ZR 248/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 248/18
Entscheidungsdatum : 28. November 2021
Amtliche Quelle :

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