BGH, Urteil vom 10.12.2013 - XI ZR 508/12
OLG Dresden 28. Juni 2012
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BGH 10. Dezember 2013

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Sachverhalt
Der Kläger erwirbt Wohnungseigentum zu einem Kaufpreis von 190.000 EUR, der Verkehrswert liegt deutlich darunter. Die Beklagte gewährt eine Vollfinanzierung und bestellt eine Grundschuld. Die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde wird vom Kläger und seiner Ehefrau mit Vollstreckungsabwehrklage angefochten.

Entscheidungsgründe
Die Vollstreckungsabwehrklage gegen die Ehefrau ist unzulässig mangels Prozessführungsbefugnis (§ 767 Abs. 1 ZPO). Ein sittenwidriges Missverhältnis gem. § 138 Abs. 1 BGB liegt nicht vor, da kein besonders grobes Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Verkehrswert besteht und die Bank keinen konkreten Wissensvorsprung hatte. Die Vollfinanzierung begründet keine Aufklärungspflicht.

Praxishinweis
Vollstreckungsabwehrklagen wegen Ansprüchen aus § 780 BGB können nur vom Vollstreckungsschuldner selbst erhoben werden. Banken haften nicht für vorvertragliche Aufklärung bei auffälligem, aber nicht besonders grobem Missverhältnis von Kaufpreis und Verkehrswert, auch bei Vollfinanzierung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 10.12.2013 - XI ZR 508/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 508/12
Entscheidungsdatum : 10. Dezember 2013
Amtliche Quelle :

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