BSG, Urteil vom 25.04.2013 - B 8 SO 8/12 R
LSG Baden-Württemberg 23. Februar 2012
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BSG 25. April 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, schwerstpflegebedürftig und erwerbsunfähig, begehrt Pflegegeld nach §§ 61, 63, 64 SGB XII für 2010/2011. Streit besteht über die Anrechnung des Einkommens des Ehemanns und die Berücksichtigung besonderer Belastungen bei der Einkommensgrenze gemäß §§ 85, 87 SGB XII.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Urteil des LSG auf und verweist zurück, da unzureichende Feststellungen zu Vermögen, Einkommen und angemessenen Abzügen vorliegen. § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII gewährt schwerstpflegebedürftigen Personen einen pauschalen Mindestfreibetrag von 60 % des übersteigenden Einkommens, der um pflegeunabhängige besondere Belastungen zu erhöhen ist.

Praxishinweis
Bei Hilfe zur Pflege ist die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII sorgfältig unter Berücksichtigung bereinigter Einkommen und angemessener Abzüge zu ermitteln. Der pauschale 60-%-Mindestfreibetrag für Schwerstpflegebedürftige ist zwingend, zusätzliche besondere Belastungen sind nur ergänzend zu prüfen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 25.04.2013 - B 8 SO 8/12 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 8 SO 8/12 R
    Entscheidungsdatum : 24. April 2013
    Amtliche Quelle :

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