BSG, Urteil vom 31.03.2015 - B 12 R 1/13 R
LSG Hamburg 28. November 2012
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BSG 31. März 2015

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Sachverhalt
Die Klägerin als Ausbildungsstelle führt für Rechtsreferendare im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis Unterhaltsbeihilfen und Sozialversicherungsbeiträge ab. Streit besteht über die Beitragspflicht zusätzlicher, freiwilliger Vergütungen, die eine Rechtsanwaltskanzlei den Referendaren während der Stationsausbildung zahlt.

Entscheidungsgründe
Die Klägerin ist alleinige Arbeitgeberin der Referendare (§§ 28e, 28d SGB IV). Die Ausbildung gilt als Beschäftigung (§ 7 SGB IV). Zusätzliche Vergütungen der Kanzlei sind beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 SGB IV), da sie im Zusammenhang mit der Ausbildung stehen und keine abgrenzbare selbstständige Tätigkeit vorliegt. Die Revision wird zurückgewiesen.

Praxishinweis
Freiwillige Zahlungen Dritter an Referendare im Rahmen der Stationsausbildung sind sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Arbeitgeber ist die Ausbildungsstelle, nicht die Kanzlei. Sozialversicherungsbeiträge müssen daher von der Ausbildungsstelle abgeführt werden. Dies gilt auch ohne Rechtsgrundlage der Zahlungen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 31.03.2015 - B 12 R 1/13 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 12 R 1/13 R
Entscheidungsdatum : 31. März 2015
Amtliche Quelle :

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