BFH, Urteil vom 10.10.2017 - X R 32/15
FG Münster 14. August 2015
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BFH 10. Oktober 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger, zusammenveranlagt 2013, machten Studienentgelte für die Tochter an einer staatlich anerkannten privaten Fachhochschule als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG geltend. Das Finanzamt lehnte ab, da Hochschulen keine „Schulen“ i.S. der Vorschrift seien.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nur private Schulen i.S. von Art. 7 Abs. 4 GG fördert, nicht jedoch Hochschulen oder Fachhochschulen. Die Neuregelung durch das JStG 2009 ändert daran nichts. Der Sonderausgabenabzug ist eine zulässige Lenkungsnorm, die auf den Abschluss der Schule abstellt.

Praxishinweis
Studiengebühren an privaten Hochschulen sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht als Sonderausgaben abziehbar. Auch andere Abzugsnormen (§ 10 Abs. 1 Nr. 7, § 33 EStG) greifen für Eltern nicht. Die Entscheidung sichert die Abgrenzung zwischen Privatschulen und Hochschulen im Steuerrecht.

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    https://www.otto-schmidt.de/ · 9. Oktober 2015

Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 10.10.2017 - X R 32/15
Gericht : BFH
Aktenzeichen : X R 32/15
Entscheidungsdatum : 9. Oktober 2017
Amtliche Quelle :

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