BGH, Urteil vom 04.12.2025 - I ZR 219/24
LG Hamburg 15. Juni 2023
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OLG Hamburg 22. November 2023
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OLG Hamburg 24. Oktober 2024
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BGH 4. Dezember 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin macht Werktitelrechte an der fiktiven Filmfigur „Moneypenny“ aus der James-Bond-Reihe geltend und verlangt Unterlassung gegen die Beklagten, die die Marke „MONEYPENNY“ für Dienstleistungen und Domains nutzen. Die Klage stützt sie primär auf §§ 15, 5 Abs. 1, 3 MarkenG (Werktitelschutz).

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint Werktitelschutz, da die Figur „Moneypenny“ keine selbständige, bezeichnungsfähige Werkpersönlichkeit im kennzeichenrechtlichen Sinn darstellt. Die erforderliche Individualisierung und Loslösung vom Grundwerk (James-Bond-Filme) fehlt. Eine titelmäßige Benutzung der Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr ist nicht gegeben (§ 5 Abs. 3 MarkenG).

Praxishinweis
Werktitelschutz für fiktive Figuren setzt eine eigenständige, vom Grundwerk losgelöste Verkehrswahrnehmung voraus. Die bloße Nutzung des Namens als Figur oder Marke außerhalb des Werks begründet keinen Werktitelschutz. Für Titelschutzansprüche ist die konkrete Individualisierung im Grundwerk maßgeblich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 04.12.2025 - I ZR 219/24
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 219/24
Entscheidungsdatum : 3. Dezember 2025
Amtliche Quelle :

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