BGH, Urteil vom 23.09.2015 - I ZR 78/14
BGH 23. September 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Inhaber der eingetragenen abstrakten Farbmarke „Rot (HKS 13)“ für Retail-Banking-Dienstleistungen, klagt gegen die Beklagte, die im deutschen Markt die Farbe Rot im Finanzdienstleistungsbereich verwendet. Parallel läuft ein Löschungsverfahren der Farbmarke. Die Beklagte nutzt Rot u.a. bei Werbung und Logos.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Teilurteil auf und verweist zurück, da ein Teilurteil gegen einen Streitgenossen unzulässig ist (§ 301 ZPO). Die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO wird abgelehnt, da die Erstbegehungsgefahr der Marke fortbesteht. Der Hauptantrag ist unbestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Markenverletzungsansprüche aus §§ 14 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 5 MarkenG sowie wettbewerbsrechtliche Ansprüche (§ 5 Abs. 2, § 4 Nr. 10 UWG) sind nicht abschließend zu verneinen, insbesondere wegen möglicher markenmäßiger Benutzung und Bekanntheitsschutzes.

Praxishinweis
Bei parallelen Löschungs- und Verletzungsverfahren ist die Aussetzung nach § 148 ZPO sorgfältig abzuwägen, insbesondere bei drohender Verwässerung. Teilurteile gegen Streitgenossen sind nur bei Ausschluss widersprüchlicher Entscheidungen zulässig. Klageanträge auf Unterlassung müssen die Benutzungsformen der Farbe konkret und bestimmt umschreiben.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 23.09.2015 - I ZR 78/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 78/14
Entscheidungsdatum : 22. September 2015
Amtliche Quelle :

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