BSG, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 20/10 R
BSG 25. August 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt die Übernahme weiterer Bestattungskosten gemäß § 74 SGB XII, nachdem der Beklagte nur einen Teil der Kosten übernommen und Bergungs- sowie Überführungskosten abgelehnt hat. Streitgegenstand sind Bescheide über die Erforderlichkeit und Höhe der Kostenübernahme.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das LSG-Urteil auf mangels ausreichender Feststellungen zur Bestattungspflicht, Erforderlichkeit der Kosten und Zumutbarkeit der Kostentragung auf. Pauschale Begrenzungen anhand von Vergütungssätzen sind unzulässig; es ist eine individuelle Prüfung der erforderlichen und ortsüblichen Kosten unter Berücksichtigung des Individualitätsgrundsatzes (§ 9 SGB XII) vorzunehmen.

Praxishinweis
Sozialhilfeträger dürfen Bestattungskosten nicht pauschal begrenzen, sondern müssen die tatsächlichen, erforderlichen Kosten individuell prüfen. Beratungspflichten des Trägers sind zu beachten. Die Zumutbarkeit der Kostentragung ist gesondert zu prüfen, insbesondere bei ALG-II-Bezug oder Vorliegen von Einkommen/Vermögen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 20/10 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 8 SO 20/10 R
Entscheidungsdatum : 24. August 2011
Amtliche Quelle :

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