BGH, Beschluss vom 27.11.2025 - III ZR 164/24
LG Trier 24. Mai 2024
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BGH 27. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision gegen die Nichtzulassung durch das Berufungsgericht. Streitgegenstand sind Auslegungsfragen zu Art. 20 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (LeerverkaufsVO) und § 4 Abs. 4 FinDAG im Zusammenhang mit einem Schadensersatzanspruch.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen, da weder grundsätzliche Bedeutung noch Fortbildung des Rechts oder Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei die Kausalität der Maßnahmen der Beklagten für den geltend gemachten Schaden verneint.

Praxishinweis
Revision wird bei fehlender grundsätzlicher Bedeutung und bei tragfähiger Kausalitätsverneinung durch das Berufungsgericht regelmäßig nicht zugelassen. Fragen zur Auslegung der LeerverkaufsVO und FinDAG sind nur bei entscheidungserheblicher Relevanz revisionsfähig.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 27.11.2025 - III ZR 164/24
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : III ZR 164/24
    Entscheidungsdatum : 26. November 2025
    Amtliche Quelle :

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