BGH, Urteil vom 14.12.2016 - VIII ZR 232/15
LG München I 7. Oktober 2015
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BGH 14. Dezember 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, eine teilrechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), kündigt das Mietverhältnis mit den Beklagten wegen Eigenbedarfs der Tochter eines Gesellschafters. Die Beklagten widersprechen. Das Berufungsgericht lehnt die Kündigung ab mit der Begründung, eine GbR könne sich nicht auf Eigenbedarf eines Gesellschafters berufen.

Entscheidungsgründe
Der BGH hebt das Urteil auf und stellt klar, dass § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB entsprechend auf teilrechtsfähige GbRs anzuwenden ist. Die Teilrechtsfähigkeit der GbR schließt die analoge Anwendung nicht aus, da die Gesellschaft selbst keinen Wohnbedarf hat, wohl aber ihre Gesellschafter. Die Anbietpflicht einer Alternativwohnung verletzt die Kündigung nicht, sondern begründet nur einen Schadensersatzanspruch (§§ 280, 241 BGB).

Praxishinweis
Gesellschaften bürgerlichen Rechts können sich auf den Eigenbedarf ihrer Gesellschafter oder deren Angehörigen berufen. Eine Verletzung der Pflicht, eine vergleichbare Ersatzwohnung anzubieten, führt nicht zur Unwirksamkeit der Eigenbedarfskündigung, sondern zu Schadensersatzansprüchen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 14.12.2016 - VIII ZR 232/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 232/15
Entscheidungsdatum : 13. Dezember 2016
Amtliche Quelle :

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