BGH, Vorlagebeschluss vom 02.11.2016 - 2 StR 495/12
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Angeklagten werden wegen gewerbsmäßigen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei gemäß §§ 242, 243, 259, 260 StGB verurteilt, wobei das Tatgericht nicht klären kann, ob sie die Taten als Diebe oder Hehler begingen. Die Verurteilung erfolgt gesetzesalternativ. Gleichzeitig ist eine mögliche Geldwäsche nach § 261 StGB streitig.

Entscheidungsgründe
Der Große Senat hält die gesetzesalternative Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Diebstahls oder Hehlerei für verfassungswidrig, da sie gegen Art. 103 Abs. 2 GG (Gesetzesvorbehalt, Bestimmtheitsgebot) und Art. 1 Abs. 1 GG (Schuldgrundsatz) verstößt. Die richterrechtliche Rechtsfigur modifiziert materielles Strafrecht und Strafzumessung ohne gesetzliche Grundlage. Zudem schließt § 261 Abs. 1, 2 und 9 StGB eine gesetzesalternative Verurteilung bei Katalogtaten der Geldwäsche aus.

Praxishinweis
Gesetzesalternative Verurteilungen bei Diebstahl und Hehlerei sind unzulässig; bei Zweifeln an der Tatbestandsverwirklichung ist ein Freispruch oder eine eindeutige Verurteilung erforderlich. Bei Katalogtaten der Geldwäsche ist vorrangig der Geldwäschetatbestand anzuwenden, eine gesetzesalternative Verurteilung scheidet aus.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Vorlagebeschluss vom 02.11.2016 - 2 StR 495/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 2 StR 495/12
Entscheidungsdatum : 2. November 2016
Amtliche Quelle :

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