BGH, Beschluss vom 24.01.2017 - XI ZR 66/16
OLG Frankfurt 29. Dezember 2015
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OLG Frankfurt 1. Februar 2016
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BGH 24. Januar 2017

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Sachverhalt
Die Kläger, Verbraucher, schlossen 2009 drei Darlehensverträge mit Widerrufsbelehrungen gemäß § 355 BGB aF. Sie widerriefen 2013 und begehrten Feststellung der Vertragsbeendigung sowie Rückzahlung geleisteter Zahlungen. Landgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage ab.

Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen, da keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Widerrufsbelehrungen entsprechen den Anforderungen des § 355 BGB aF und der BGB-InfoV aF, insbesondere sind Sammelbelehrungen mit Hinweisen zu finanzierten Geschäften nicht per se unwirksam. Ein Hinweis auf Einzelwiderruf bei mehreren Darlehensnehmern ist nicht erforderlich.

Praxishinweis
Widerrufsbelehrungen, die den Gestaltungshinweisen der BGB-InfoV aF entsprechen und Sammelbelehrungen enthalten, sind grundsätzlich wirksam. Die bloße Aufnahme fakultativer Hinweise zu finanzierten Geschäften führt nicht zur Unwirksamkeit. Hinweise zum Einzelwiderruf bei mehreren Darlehensnehmern sind entbehrlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 24.01.2017 - XI ZR 66/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 66/16
Entscheidungsdatum : 24. Januar 2017
Amtliche Quelle :

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