BGH, Versäumnisurteil vom 27.03.2015 - V ZR 296/13
LG Kiel 13. September 2012
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BGH 27. März 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin bestellte 1975 zwei Grundschulden, die nach Tilgung 1978 mit vollstreckbaren Ausfertigungen und Löschungsbewilligungen an sie zurückgegeben wurden. Die Parteien vereinbarten mehrfach, die Grundschulden als Sicherheiten für neue Darlehen zu nutzen. Die Beklagte leitete 2003 Zwangsversteigerung ein, die Klägerin erhob Vollstreckungsgegenklage.

Entscheidungsgründe
Die Feststellungsklage ist unzulässig, da die Rechtswidrigkeit der Zwangsvollstreckung kein zulässiger Klagegegenstand ist (§ 256 ZPO). Die Rückgabe der vollstreckbaren Ausfertigungen entzieht den Titeln nicht die Vollstreckbarkeit. Eine formlose Wiederbelebung der Vollstreckung ist möglich, wenn die Grundschuld erneut Darlehensverbindlichkeiten sichert (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, § 733 ZPO).

Praxishinweis
Die Rückgabe von Grundschuldbriefen und Löschungsbewilligungen entbindet den Gläubiger nicht dauerhaft von der Vollstreckung. Grundschulden können ohne neue notarielle Beurkundung mehrfach als Kreditsicherung verwendet werden. Vollstreckungsgegenklagen sind nur bei materiell-rechtlichen Einwendungen zulässig.

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  • 1Vollstreckung bei Vollstreckungsverzicht: VollstreckungsabwehrklageEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 25. Oktober 2017

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Versäumnisurteil vom 27.03.2015 - V ZR 296/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 296/13
Entscheidungsdatum : 26. März 2015
Amtliche Quelle :

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