BGH, Urteil vom 04.07.2014 - V ZR 298/13
LG Dortmund 5. November 2013
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BGH 4. Juli 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Wohnungseigentümergemeinschaft Zahlung von Schadensersatz wegen Schimmelbefalls. Die Eigentümerversammlung fasst einen Beschluss über einen Vergleich über 3.000 EUR. Die Klage wird zunächst abgewiesen, der Kläger beruft sich hilfsweise auf den Vergleich.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass Haupt- und Hilfsantrag unterschiedliche Streitgegenstände darstellen (§§ 263, 533 ZPO). Die nachträgliche Klagehäufung in Eventualstellung ist zulässig, auch wenn Haupt- und Hilfsantrag widersprüchlich sind. Die Zahlungspflicht aus dem Vergleich ist daher titulierungspflichtig.

Praxishinweis
Bei Klagen mit alternativen Rechtsgrundlagen kann eine nachträgliche Klagehäufung in Eventualstellung zulässig sein. Haupt- und Hilfsantrag dürfen sich widersprechen. Dies ermöglicht die Titulierung von Vergleichszahlungen auch im laufenden Verfahren.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 04.07.2014 - V ZR 298/13
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : V ZR 298/13
    Entscheidungsdatum : 3. Juli 2014
    Amtliche Quelle :

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