BGH, Urteil vom 18.12.2014 - VII ZR 102/14
LG Duisburg 13. Juni 2013
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OLG Düsseldorf 8. April 2014
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BGH 18. Dezember 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Schadensersatz vom Beklagten wegen mangelhafter Reparatur am Pkw. Nach einem selbständigen Beweisverfahren gegen einen vermeintlichen Dritten (K. GmbH) wird festgestellt, dass der Beklagte den Motorschaden verursacht hat. Der Beklagte verweigert die Kostenübernahme des Beweisverfahrens.

Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht verneint die Revision und bestätigt den Schadensersatzanspruch gem. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB. Die Streitverkündung nach § 72 ZPO ist auch im selbständigen Beweisverfahren zulässig bei tatsächlicher Alternativität. Die Bindungswirkung des § 68 ZPO erstreckt sich auf das Beweisergebnis, das im Verhältnis zum Beklagten rechtlich relevant ist. Die Kosten des Beweisverfahrens sind als adäquater Schaden vom Beklagten zu ersetzen.

Praxishinweis
Im selbständigen Beweisverfahren kann eine Streitverkündung zulässig sein, wenn eine tatsächliche Alternativhaftung besteht. Das Beweisergebnis bindet den Streitverkündeten gemäß § 68 ZPO, sodass dieser auch die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, wenn er die Haftung verneint und den Kläger zur Beweiserhebung zwingt.

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Fachbeiträge2

  • 1BGH zur Bindung des Streitverkündeten an das Ergebnis eines selbständigen BeweisverfahrensEingeschränkter Zugriff
    anwaltsblatt.anwaltverein.de · 4. Februar 2015

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 18.12.2014 - VII ZR 102/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 102/14
Entscheidungsdatum : 17. Dezember 2014
Amtliche Quelle :

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