BAG, Urteil vom 25.01.2018 - 2 AZR 382/17
BAG 25. Januar 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, schwerbehinderter Arbeitnehmer, verweigert trotz mehrfacher Aufforderung und Abmahnungen die amtsärztliche Untersuchung seiner Arbeitsfähigkeit gemäß § 5 Abs. 2 BAT/AOK-Neu. Die Beklagte kündigt daraufhin außerordentlich fristlos. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit der Kündigung.

Entscheidungsgründe
Das BAG hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück, da das Landesarbeitsgericht zu Unrecht ein Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX aF als Voraussetzung für die Anordnung der Untersuchung und die Kündigung ansah. Die Pflicht zur Mitwirkung an der Untersuchung ist bei gegebener Veranlassung nach § 5 Abs. 2 BAT/AOK-Neu wirksam, auch bei Schwerbehinderten. Die Wirksamkeit der Kündigung hängt von weiteren tatrichterlichen Feststellungen ab.

Praxishinweis
Arbeitgeber können bei berechtigten Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit eines schwerbehinderten Mitarbeiters eine amtsärztliche Untersuchung nach § 5 Abs. 2 BAT/AOK-Neu anordnen, ohne zuvor ein Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX aF durchzuführen. Die Verweigerung kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, bedarf aber sorgfältiger Interessenabwägung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 25.01.2018 - 2 AZR 382/17
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 382/17
Entscheidungsdatum : 24. Januar 2018
Amtliche Quelle :

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