BAG, Urteil vom 12.03.2009 - 2 AZR 251/07
LAG München 31. Januar 2007
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BAG 12. März 2009
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LAG München 2. Dezember 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, langjähriger Sachgebietsleiter, begehrt Kündigungsschutz gegen eine außerordentliche fristlose Kündigung vom 7. Juni 2005 wegen angeblicher Androhung einer zukünftigen Erkrankung zur Durchsetzung eines Urlaubsantrags. Die Beklagten sind berufsständische Versorgungseinrichtungen, vertreten durch eine staatliche Oberbehörde.

Entscheidungsgründe
Die Revision ist zulässig und begründet. Das Landesarbeitsgericht hat den wichtigen Grund nach § 54 Abs. 1 BAT (entspr. § 626 Abs. 1 BGB) nur eingeschränkt geprüft, da es die behauptete bereits bestehende Erkrankung des Klägers zum Zeitpunkt der „Androhung“ nicht berücksichtigt hat. Die Ankündigung einer zukünftigen, zum Zeitpunkt nicht bestehenden Erkrankung kann eine schwerwiegende Pflichtverletzung darstellen, eine tatsächliche Erkrankung zum Zeitpunkt der Äußerung ist jedoch zu prüfen. Zudem ist die ordnungsgemäße Personalratsanhörung nach Art. 77 BayPVG unzureichend festgestellt.

Praxishinweis
Bei fristlosen Kündigungen wegen Androhung künftiger Erkrankung ist die tatsächliche Erkrankung zum Zeitpunkt der Äußerung sorgfältig zu prüfen. Arbeitgeber müssen die Personalratsanhörung ordnungsgemäß dokumentieren. Eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit ist geboten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 12.03.2009 - 2 AZR 251/07
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 251/07
Entscheidungsdatum : 11. März 2009

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