BVerfG, Entscheidung vom 07.06.2000 - 2 BvL 1/97
EuGH 9. November 1995
>
BVerfG 7. Juni 2000

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger, Importeure von Drittlandsbananen, rügen die Anwendung der Art. 17–19, Art. 21 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 404/93 sowie VO (EG) Nr. 478/95 wegen Grundrechtsverletzungen (Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG) durch Einfuhrbeschränkungen und fehlende Übergangsregelungen.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht erklärt die Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG für unzulässig, da die Begründung nicht darlegt, dass der europäische Grundrechtsschutz nach Solange II (BVerfGE 73, 339) generell unter den unabdingbaren Grundrechtsstandard abgesunken sei. Die Prüfung sekundären Gemeinschaftsrechts obliegt primär dem EuGH, das BVerfG greift nur bei strukturellen Defiziten ein, die hier nicht hinreichend belegt sind.

Praxishinweis
Verfassungsbeschwerden und Richtervorlagen gegen sekundäres Gemeinschaftsrecht sind unzulässig, wenn nicht konkret und umfassend dargelegt wird, dass der EuGH-Grundrechtsschutz dauerhaft unzureichend ist. Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen EuGH und BVerfG bleibt strikt, insbesondere nach Solange II und Maastricht.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge18

  • 1Praxis Internationale SteuerberatungEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

  • 2Praxis Internationale SteuerberatungEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

  • 3Maastricht ArchiveEingeschränkter Zugriff
    Dr. Stephan Pötters · https://juraexamen.info/ · 18. Juni 2011

Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Entscheidung vom 07.06.2000 - 2 BvL 1/97
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvL 1/97
Entscheidungsdatum : 6. Juni 2000
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text