Version
1. Juli 2002
1. Juli 2002
>
Version
1. Januar 2004
1. Januar 2004
>
Version
1. November 2007
1. November 2007
>
Version
1. Juli 2021
1. Juli 2021
>
Version
6. Januar 2026
6. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Der Abschlußprüfer, seine Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet; gesetzliche Mitteilungspflichten bleiben unberührt. Sie dürfen nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben. Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der Kapitalgesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.
(2) Die Ersatzpflicht der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen für eine Prüfung ist vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt beschränkt:
- 1.
- bei Kapitalgesellschaften, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 sind: auf sechzehn Millionen Euro;
- 2.
- bei Kapitalgesellschaften, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 2 oder 3, aber nicht nach § 316a Satz 2 Nummer 1 sind: auf vier Millionen Euro;
- 3.
- bei Kapitalgesellschaften, die nicht in den Nummern 1 und 2 genannt sind: auf eine Million fünfhunderttausend Euro.
(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht, wenn eine Prüfungsgesellschaft Abschlußprüfer ist, auch gegenüber dem Aufsichtsrat und den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Prüfungsgesellschaft.
(4) Die Ersatzpflicht nach diesen Vorschriften kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
(5) Die Mitteilung nach Artikel 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu richten, bei dem Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit auch an die für die Verfolgung jeweils zuständige Behörde.
Fußnote
(+++ § 323: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 2 Satz 4 iVm Satz 1 KVBG +++)
Fachbeiträge • 6
- 1. Verlag Dr. Otto SchmidtEingeschränkter ZugriffDr. Thorsten Kuthe Und Dr. Gero Lingen · https://www.otto-schmidt.de/ · 11. Februar 2020
- 2. Entwurf für „Wirecard-Folgen“-Gesetz vorgelegtEingeschränkter ZugriffDr. Thorsten Kuthe · https://www.otto-schmidt.de/ · 2. November 2020
- 3. Gesellschaftsrecht BlogEingeschränkter ZugriffProf. Dr. Jochem Reichert · https://www.otto-schmidt.de/ · 30. November 2020
- 4. AktiengesellschaftEingeschränkter ZugriffDr. Stephan Ulrich · https://www.otto-schmidt.de/ · 2. November 2020
- 5. Dr. Thorsten Kuthe und Dr. Gero LingenEingeschränkter ZugriffDr. Thorsten Kuthe · https://www.otto-schmidt.de/ · 2. November 2020
- 6. LLP oder PartG mbB - eine Gegenüberstellung vor allem zu Haftung und VersicherungEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 19. März 2015