Version
1. Januar 2009
1. Januar 2009
>
Version
1. Januar 2017
1. Januar 2017
>
Version
1. Januar 2025
1. Januar 2025
>
Version
21. Januar 2026
21. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) 1Wird der Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a ermittelt, so ist der Inhalt der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung jeweils einschließlich der unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden sowie der Anlagenspiegel und das diesem zugrundeliegende Anlagenverzeichnis nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 2Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 3Der Steuerpflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln; Satz 1 gilt insoweit entsprechend. 4Im Fall der Eröffnung des Betriebs sind die Sätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; dies gilt auch für solche Bilanzen, die für andere steuerliche Zwecke zu erstellen sind. 5Liegt ein Anhang, ein Lagebericht, ein Prüfungsbericht oder ein Verzeichnis nach § 5 Absatz 1 Satz 2 vor, so sind diese nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 6Bei der Gewinnermittlung nach § 5a ist das besondere Verzeichnis nach § 5a Absatz 4 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.
(2) 1Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. 2§ 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
Fußnote
(+++ § 5b: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)
Fachbeiträge • 34
- 1. Einspruch aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 2. Archiv Seite 4 - Finanzverwaltung - HaufeEingeschränkter ZugriffWww.Haufe.De · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht
- 3. Archiv Seite 20 - Finanzverwaltung - HaufeEingeschränkter ZugriffWww.Haufe.De · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht
- 4. Archiv Seite 41 - Finanzverwaltung - HaufeEingeschränkter ZugriffWww.Haufe.De · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht
- 5. Unverdichtete Kontennachweise bei der E-Bilanz: Klarstellung durch das BMFEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 16. April 2025
- 6. Unverdichtete Kontennachweise bei der E-Bilanz: Klarstellung durch das BMFEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 16. April 2025
- 7. Für spezielle Angaben eigene Datensätze übermittelnEingeschränkter ZugriffWilhelm Krudewig · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 24. Februar 2016
- 8. Für spezielle Angaben eigene Datensätze übermittelnEingeschränkter ZugriffWilhelm Krudewig · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 24. Februar 2016