BGH, Beschluss vom 18.12.2014 - 4 StR 323/14
LG Dortmund 9. Januar 2014
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BGH 18. Dezember 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Revisionskläger sind als faktischer Geschäftsführer bzw. formeller Geschäftsführer einer GmbH wegen Insolvenzverschleppung bzw. Beihilfe hierzu verurteilt worden. Streitgegenstand ist die Anwendbarkeit des § 15a Abs. 4 InsO auf den faktischen Geschäftsführer.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Strafbarkeit des faktischen Geschäftsführers nach § 15a Abs. 4 InsO. Die Norm umfasst „Mitglieder des Vertretungsorgans“ und schließt den faktischen Geschäftsführer ein. Die Neuregelung durch das MoMiG hat die bestehende Rechtsprechung zur Verantwortlichkeit faktischer Geschäftsführer nicht eingeschränkt.

Praxishinweis
Faktische Geschäftsführer sind nach § 15a Abs. 4 InsO strafrechtlich für verspätete Insolvenzantragstellung verantwortlich. Die Pflicht zur Antragstellung gilt unabhängig von der formellen Bestellung, was Haftungsrisiken für faktisch Leitende erhöht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 18.12.2014 - 4 StR 323/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 4 StR 323/14
Entscheidungsdatum : 17. Dezember 2014
Amtliche Quelle :

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